Montag, Mai 21, 2012

Get Adobe Flash player

Ihr Rechtsanwalt

minimieren

Percy Glaubitz

  

Kontakt

minimieren
Internationale Rechts- & Steuerberatung
Rechtsanwalt Percy Glaubitz
Niederdonker Str. 60
40667 Meerbusch-Büderich
(Nähe Düsseldorf)
Telefon: (02132) 67 91 655
Telefax: (02132) 13 18 834 

 

  

Sonstiges

minimieren

Herr Rechtsanwalt Glaubitz veröffentlicht als juristischer Fachautor in der regionalen Zeitung für Meerbusch „Wat is los?“ Artikel zu aktuellen steuerlichen und rechtlichen Leserfragen.

 

Einen Überblick über die zuletzt erschienenen Artikel können Sie sich im Folgenden verschaffen:

 

 

Aktuelle steuerliche Besonderheiten der privaten Krankenversicherung – Auf die richtige Tarifwahl kommt es an

 

Beiträge für die private Krankenversicherung können im Rahmen der Einkommenssteuererklärung steuerlich abgesetzt werden. Seit dem das Bürgerentlastungsgesetz im Jahr 2010 eingeführt wurde, wurde die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung der Beiträge für die private Krankenversicherung sowie für die Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen weiter erhöht. Diese gesetzliche Regelung zur steuerlichen Nutzung der Krankenversicherung im Rahmen der Einkommenssteuererklärung gilt sowohl für die private, als auch für die gesetzliche Krankenversicherung.

 

Hierbei sind jedoch wesentliche Punkte zu beachten:

Bereits im Januar 2010 wurde das Bürgerentlastungsgesetz eingeführt. Dieses wird gelegentlich auch als „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ bezeichnet. Durch dieses Gesetz wurde die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen für die private Krankenversicherung und Pflegeversicherung zwar deutlich verbessert, jedoch bei weitem nicht vereinfacht. Ganz im Gegenteil kommt es jetzt auf einige wichtige Unterscheidungen an.

Bis zur Einführung dieses Gesetzes war eine steuerliche Anrechnung nur begrenzt möglich. Die Steuerpflichtigen können nun bereits seit dem Jahr 2010 alle Ausgaben für die private Kranken- und Pflegeversicherung in ihrer privaten Einkommenssteuererklärung als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigen.

Dies ist allerdings nur bis zum Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Darüber hinausgehende Beiträge für Leistungen der privaten Krankenversicherung, welche das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, sind nicht abzugsfähig.

Die privaten Krankenversicherer müssen daher seit 2010 anhand der „Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung“ jährlich ermitteln, wie hoch der individuelle Beitragsanteil des Einzelnen ist. Dieser ist aufgegliedert in den Anteil, welcher dem gesetzlichen Leistungsniveau entspricht und dem Anteil, welcher darüber hinaus geht und mithin nicht steuerbegünstigend angesetzt werden kann. Der Versicherte erhält dementsprechend in den ersten Monaten des Folgejahres vom privaten Krankenversicherer eine Bescheinigung, welche den Beitragsanteil ausweist, der dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Diese Bescheinigung ist dann bei der Erstellung der Einkommenssteuererklärung zu Grunde zu legen.

 

Wichtig bei der Tarifwahl:

1. Höchstbeträge

Grundsätzlich sind zwar alle Beiträge für die Basisversorgung der privaten Krankenversicherung steuerlich absetzbar, dennoch gibt es hierfür jetzt Höchstbeträge. Überschreitet der eigene Beitrag zur privaten Krankenversicherung oder der Beitrag für den Ehepartner und die Kinder diese Höchstbeträge, können diese überschreitenden Versicherungsanteile als Vorsorgeaufwendungen nicht mehr steuermindernd angesetzt werden. Während die Höchstbeträge für Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte sich auf 1.900 Euro pro Jahr belaufen, gilt für Selbstständige ein erhöhter Freibetrag von 2.800 Euro. Den erhöhten Freibetrag für Selbständige begründet der Gesetzgeber damit, dass Selbstständige für die Finanzierung der privaten Krankenversicherung allein verantwortlich sind und anders als Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte keine Zuschüsse ihres Arbeitgebers erhalten.

Unter Umständen kommt jedoch bei einer Überschreitung dieser Höchstgrenzen eine Ansetzungsmöglichkeit der überschreitenden Beträge als „außergewöhnliche Belastung“ nach § 33 Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes und somit an anderer Stelle in der Einkommenssteuererklärung in Betracht.

 

2. Vorsicht bei Selbstbehalt

Viele Versicherungsbeiträge lassen sich durch eine Selbstbeteiligung verringern. Diese Selbstbeteiligungen werden jedoch nicht als Versicherungsbeiträge anerkannt und können mithin nicht als Vorsorgeaufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden.

Der Selbstbehalt wird allerdings nur fällig, wenn ein Leistungsfall der Versicherung eintritt und die Krankenversicherung in Anspruch genommen wird. Auch hier ist dann unter Umständen eine steuerbegünstigende Ansetzung als außergewöhnliche Belastung möglich.

Somit kommt es auch auf die steuerlichen Besonderheiten des Einzelnen bei der Krankenkassentarifwahl an. Es kann sein, dass ein vermeintlich günstigerer Krankenkassentarif mit hohem Selbstbehalt im Ergebnis für den Steuerpflichtigen kostenintensiver ist, als ein zunächst höherer Tarif ohne Selbstbehalt. Dies kann sich dadurch ergeben, dass bei dem zunächst teureren Tarif ohne Selbstbehalt, die Krankenkassenbeiträge zu einem höheren Anteil steuerbegünstigend genutzt werden können, als beim günstigeren Tarif mit Selbstbehalt und diese Steuerersparnis im Ergebnis für den Steuerpflichtigen günstiger ist als der billigere Tarif.

 

3. Vorsicht bei Beitragsrückerstattung

 Vermeintlich vielversprechend erscheint auch die mögliche Beitragsrückerstattung der Krankenkassenbeiträge. Diese Beitragsrückerstattung wird dem Versicherten ausbezahlt, wenn er im Vorjahr keine Leistung der Krankenkasse in Anspruch genommen hat. Hier erfolgt jedoch jetzt eine Anrechnung der Beitragsrückerstattung auf die aktuellen Beiträge. Daher reduzieren sich durch eine Beitragsrückerstattung die aktuellen Jahresbeiträge für die private Krankenversicherung und der Steuervorteil ist entsprechend niedriger. Auch hier sollte im Vorfeld eine Günstigerprüfung stattfinden, ob es für den Einzelnen sinnvoller ist, die Beitragsrückerstattung überhaupt in Anspruch zu nehmen oder überhaupt einen derartigen Tarif zu wählen.

   

 

 

Rundfunkgebührenfreiheit für Internet-PC als Zweitgerät im Arbeitszimmer

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat über drei Klagen gegen Rundfunkgebührenbescheide entschieden. Die Kläger nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen (Arbeitszimmer) für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügen sie über einen internetfähigen PC. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden. Die beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangten doppelte Rundfunkgebühren. Sie verlangten Gebühren zum einen für die privaten, zum anderen auch für die beruflich genutzten PC, während die Kläger sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte beriefen. Die Vorinstanzen hatten den Klägern Recht gegeben und die Gebührenbescheide aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichteten Revisionen der Rundfunkanstalten zurückgewiesen.

In der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages heißt es: „... es ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass die Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird, dem auch der PC als Zweitgerät zuzuordnen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem nicht ausschließlich privat, sondern auch beruflich genutzten Bereich des Grundstücks oder der Wohnung bereitgehalten wird. Zu dieser Bewertung ist das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich unter Beachtung des Sinn und Zwecks der Regelung gelangt, die neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich privilegieren will. Denn einerseits sind solche Geräte nicht selten tragbar (Laptops, internetfähige Mobiltelefone) und entziehen sich von daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienen die neuartigen Geräte - vor allem im nichtprivaten Bereich - häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern werden als Arbeitsmittel benutzt.

 

Fazit: Sollten Sie Rundfunkgeräte in Ihrer privaten Wohnung, sowohl im Arbeitszimmer, als auch im privaten Wohnbereich besitzen und nutzen, so sind hierfür nur lediglich einfache GEZ-Gebühren zu zahlen. Eine doppelte Gebührenveranlagung durch die Rundfunkanstalten ist nicht zulässig!

 

 

 

Arbeitskleidung und Erscheinungsbild – Was darf der Chef verlangen?

 

Leserfrage: Wir haben bei uns auf der Arbeitsstelle vor Kurzem einen neuen Chef bekommen. Dieser hat viele Ideen und auch gute Änderungen. Jedoch sind wir als Personal nicht mit allem einverstanden. So wird uns nun vorgegeben, welche Kleidung und welches Outfit zu tragen ist. Weiterhin verbietet er Piercings oder lange Fingernägel. Ich finde das geht deutlich zu weit. Wie sieht das rechtlich aus? Darf er das überhaupt?

Sehr geehrte Leserin, wenn der Chef von seinen Mitarbeitern ein für ihn ordentliches Outfit verlangt, fühlen sich manche Mitarbeiter – wie Sie – in Ihren Rechten beschränkt. Diese Konfliktsituation kann nicht zugunsten einer Seite entschieden werden. Was zulässig ist, muss im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Das Landesarbeitsgericht Köln hat sich hierzu im letzten Jahr ausgiebige Gedanken gemacht. Hierbei ging es um die Kleidung des Sicherheitspersonals an Flughäfen. Abstrakt formulierte das Gericht: “Die Outfitanweisung muss geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der persönlichen Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen.“ Dabei ging es auf einige Beispiele konkret ein:

Mit der Anweisung, Fingernägel einfarbig zu tragen, fehlt es an der Geeignetheit der Maßnahme zur Erreichung des Regelungszweck. Das Verbot von Haarfärbungen und Tragen von künstlichen Haaren ist ebenfalls unwirksam, weil es nicht geeignet ist, den Regelungszweck eines einheitlichen Erscheinungsbildes zu erreichen. Verständlich ausgedrückt heißt dies, dass ihr Vorgesetzter  - je nach Betriebsart - ein Interesse daran haben kann, dass alle Mitarbeiter durch einheitliche Kleidung gleichmäßig aussehen und leicht erkennbar sind. Dieses wird jedoch nicht durch ein Verbot von künstlichen bzw. mehrfarbigen Fingernägeln oder Haarfärbungen erreicht. Somit ist dies nicht zulässig.

Das vorgeschriebene Tragen von Unterwäsche an die Mitarbeiterinnen hingegen hält das Gericht für angemessen und zumutbar. Auch wenn die Begründung, dass dadurch die Dienstkleidung weniger abgenutzt wurde, vielleicht nicht das Hauptargument des Arbeitgebers darstellen mag und den ein oder anderen nur Schmunzeln lässt. Unproblematisch sah das Gericht auch an, dass die Unterwäsche weiß oder in Hautfarbe sein muss und keine Beschriftungen oder Muster enthalten darf. Die maximale Länge der Fingernägel, von 0,5 cm über der Fingerkuppe ist wirksam und verhältnismäßig. Sie dient der Verringerung einer Verletzungsgefahr bei der Personenkontrolle.

Die Anweisungen an das männliche Personal zum Tragen von Unterwäsche, Regulierungen wie ein Bart, die Frisur und Make-up zu tragen ist, hält das Gericht für zulässig und stellen keinen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers dar. Der Arbeitgeber verlangte im Detail, dass die Haare grundsätzlich sauber, niemals ungewaschen oder fettig zu tragen sind und vor Dienstbeginn eine Komplettrasur erfolgt ist bzw. ein gepflegter Bart getragen wird. Diese Vorgaben sind aus gerichtlicher Sicht geeignet, ein vernünftiges, angemessenes Erscheinungsbild der Mitarbeit zu gewährleisten. Sie spiegeln letztlich normale und allgemein übliche Umgangsformen im engen Kundenkontakt dar. Es überwiegt das betriebliche Interesse.

 

Eine Umsetzung auf die betriebliche Sphäre Ihres Betriebes muss nun im Einzelfall erfolgen und das vorhergesagte soll nur ein Gefühl für den Abwägungsmaßstab geben. Sind Sie zum Beispiel im Kleidungsverkauf oder in einer Form tätig, in welcher Sie Kunden anfassen, so wird die Beschränkung der Länge der Fingernägel ebenfalls anwendbar und verhältnismäßig sein, da eine Verletzungsgefahr sowohl beim Anfassen eines Kunden mit langen Fingernägeln besteht, als auch beim Verkauf, wenn Sie dem Kunden zum Beispiel in Kleidungsstücke helfen. Ähnlich würde ich die Regelung bezüglich der Piercingverbots für zulässig und verhältnismäßig halten, da ein direkter Kundenkontakt besteht und es – zumindest bei einem Teil der Kundschaft – nicht einem vernünftigen und angemessenen Erscheinungsbild entspricht, wenn offen Piercings getragen werden. 

Angemessene Dienstkleidung kann Ihr Arbeitgeber selbstverständlich vorschreiben.

 

 

 

Bundesfinanzhof: Prozesskosten sind von der Steuer abziehbar

 

Kürzlich gab es eine entscheidende Wende in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Der Bundesfinanzhof hatte von seiner bisherigen Rechtsprechung Abstand genommen und entschieden, dass Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abziehbar sind. Hierzu wurde nun auch die Urteilsbegründung veröffentlicht. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof, dass unabhängig von dem Gegenstand eines Zivilprozesses, die Kosten hierfür bei der Einkommenssteuer Berücksichtigung finden können.

Für den Bürger besteht die Möglichkeit nach § 33 Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommenssteuer zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um zwangsläufige und zusätzliche private Belastungen, die diesem steuerpflichtigen Bürger, nicht jedoch der Mehrzahl der vergleichbaren Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entstehen.

Das häufigste Beispiel für außergewöhnliche Belastungen stellen Krankheitskosten dar, wie etwa Kosten für Medikamente oder Untersuchungen, die der Bürger nicht ersetzt bekommt und selbst zu tragen hat. Diese benachteiligen den Steuerpflichtigen gegenüber den vergleichbaren anderen steuerpflichtigen Bürgern. Für ihn fallen hier zwangsweise zusätzliche Kosten an, welche die übrigen vergleichbaren Steuerpflichtigen nicht zu tragen haben.

Diese Regelung zu den außergewöhnlichen Belastungen hatte der Bundesfinanzhof bei Zivilprozesskosten bis dato nur anerkannt, wenn es sich um einen Rechtsstreit mit für diesen Bürger existenzieller Bedeutung handelte. Dieses Bedeutung wurde dem Bürger jedoch nur in den seltensten Fällen zugestanden.

Nun hat der Bundesfinanzhof diese Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Steuerpflichtige Bürger können also ab sofort – und auch rückwirkend - sämtliche Prozesskosten, welche ihnen in dem Rechtsstreit mit einem anderen Bürger entstanden sind, steuerbegünstigend bei der Einkommenssteuererklärung abziehen. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass der Prozess privat veranlasst ist, nicht rein mutwillig erscheint und auch hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Von hinreichenden Erfolgsaussichten ist auszugehen, soweit die Chancen eines Erfolgs mindestens genau so groß sind, wie die eines Unterliegens.

Wie sich die Berücksichtigung der Prozesskosten bei anderen Prozessarten, als bei Zivilprozessen verhält, hat der Bundesfinanzhof offen gelassen. Durch die Wende der Rechtsprechung und die Art der Argumentation ist jedoch davon auszugehen, dass auch die Kosten für Prozesse gegen Behörden im öffentlichen Recht oder in der Strafgerichtsbarkeit unter den gleichen Voraussetzungen berücksichtigt werden können.

  
Copyright 2010-2012 by RA Percy Glaubitz